Das Datennutzungsgesetz als digitalpolitischer Ordnungsrahmen für die Monetarisierung kommunaler Daten

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Added by Martin on 2023-03-06 08:09

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Creator(s): Mario Martini, Dietrich Haußecker und David Wagner

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Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbewerbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: das Datennutzungsgesetz (DNG). Es ist von dem regulatorischen Anliegen beseelt, die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft mithilfe staatlicher Daten zu fördern. Eng an die sekundärrechtlichen Vorgaben der PSI-OD-RL angelehnt, versucht das DNG zwei widerstrebende Grundinteressen auszutarieren: einerseits das Anliegen, den staatlichen Datenschatz zu möglichst günstigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu nutzen; andererseits das Bedürfnis, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hinreichend zu finanzieren. Vor allem kommunale Akteure treibt nun die Sorge um, ihren Datenbestand in Zeiten „klammer Stadtkassen“ nicht mehr monetarisieren zu dürfen. Der Beitrag ergründet, inwieweit ihre Befürchtungen berechtigt sind.

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Das Datennutzungsgesetz als digitalpolitischer Ordnungsrahmen für die Monetarisierung kommunaler Daten Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbewerbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: das Datennutzungsgesetz (DNG). Es ist von dem regulatorischen Anliegen beseelt, die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft mithilfe staatlicher Daten zu fördern. Eng an die sekundärrechtlichen Vorgaben der PSI-OD-RL angelehnt, versucht das DNG zwei widerstrebende Grundinteressen auszutarieren: einerseits das Anliegen, den staatlichen Datenschatz zu möglichst günstigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu nutzen; andererseits das Bedürfnis, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hinreichend zu finanzieren. Vor allem kommunale Akteure treibt nun die Sorge um, ihren Datenbestand in Zeiten „klammer Stadtkassen“ nicht mehr monetarisieren zu dürfen. Der Beitrag ergründet, inwieweit ihre Befürchtungen berechtigt sind. Mario Martini, Dietrich Haußecker und David Wagner